Die Begriffe „Alleinerbe“ und „Testamentsvollstrecker“ werden in Diskussionen über die Nachlassplanung häufig verwendet. Leider werden diese Begriffe sehr locker und oft ohne Rücksicht darauf verwendet, was sie eigentlich bedeuten. Im Allgemeinen ist der Alleinerbe die Person, die den gesamten Nachlass des Verstorbenen durch Erbfolge erbt. Intestinale Erbfolge liegt vor, wenn der Verstorbene kein gültiges Testament hinterlassen hat. Der Testamentsvollstrecker ist die Person, die den Nachlass des Verstorbenen regelt. Über diese vereinfachten Definitionen hinaus können jedoch noch weitere Fragen auftauchen.
Alleinerbe
Wenn ein Testament testiert wird, ist die Person, die das Vermögen des Verstorbenen erbt, ein Erbe. Ein Erbe hingegen ist eine Person, die das Vermögen des Verstorbenen durch Erbfolge erbt. Im Falle eines Erbfalls bestimmt das staatliche Recht den oder die Erben. Der Alleinerbe ist die Person, die den gesamten Nachlass des Verstorbenen nach dem Erbrecht des jeweiligen Staates erbt. Der Alleinerbe erbt das Vermögen erst, nachdem der Nachlass vor einem staatlichen Gericht nach dem Erbrecht abgewickelt wurde.
Dieses Vermögen umfasst Immobilien und persönliches Eigentum. Grundbesitz wird oft als Land und alle Verbesserungen auf oder an dem Land definiert. Persönliches Eigentum ist der sonstige physische Besitz einer Person. Zum Vermögen gehören auch Geld oder Finanzkonten des Verstorbenen.
Vollstrecker
Der Vollstrecker ist für die Regelung des Nachlasses des Verstorbenen verantwortlich. Wenn der Verstorbene unsterblich ist, ernennt ein Gericht einen Testamentsvollstrecker für den Nachlass. In einigen Staaten wird die vom Gericht ernannte Person als persönlicher Vertreter bezeichnet, doch werden die Begriffe im Allgemeinen als austauschbar angesehen. Wenn der Verstorbene ein gültiges Testament errichtet hat, wird der Testamentsvollstrecker darin benannt. Unabhängig davon, ob das Testament oder ein Gericht den Testamentsvollstrecker bestimmt, leitet er oder sie den Nachlass durch das Nachlassverfahren, oft mit Hilfe eines Anwalts. Ein Testamentsvollstrecker erhält in der Regel eine Vergütung aus dem Nachlass für seine Dienste.
Ein Nachlassgericht überwacht die Abwicklung des Nachlasses des Verstorbenen, die vom Testamentsvollstrecker durchgeführt wird. Zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers gehört es, alle gültigen Schulden des Verstorbenen zu begleichen. Wenn die Schulden des Verstorbenen den Wert des Nachlasses übersteigen, erhält keiner der Begünstigten oder Erben etwas.
Alleinerbe und Testamentsvollstrecker
In Fällen, in denen eine Person der Alleinerbe ist, kann das Nachlassgericht diese Person auch zum Testamentsvollstrecker des Nachlasses bestellen. Die Pflichten des Testamentsvollstreckers bleiben dieselben, und der Nachlass muss ein Nachlassverfahren durchlaufen, das vom Nachlassgericht beaufsichtigt wird. Auch hier gilt: Wenn der Nachlass Gläubigern mehr als den Wert des Nachlasses schuldet, erhält der Alleinerbe nichts aus dem Nachlass, obwohl er oder sie auch als Testamentsvollstrecker fungiert.
Verständnis von Alleinerbe und Testamentsvollstrecker
Die Begriffe Erbe und Begünstigter, die oft synonym verwendet werden, bedeuten nicht dasselbe. In einem Testament werden Begünstigte benannt, während die Erben das Vermögen des Verstorbenen im Wege der gesetzlichen Erbfolge erben. Der Testamentsvollstrecker, manchmal auch als persönlicher Vertreter bezeichnet, überwacht die Verteilung des Nachlassvermögens. Dies geschieht entweder in Übereinstimmung mit den Bestimmungen eines gültigen Testaments oder den Erbschaftsgesetzen des jeweiligen Staates. Es ist möglich, dass eine Person gleichzeitig Alleinerbe und Testamentsvollstrecker ist. Dies ist der Fall, wenn eine Person den gesamten Nachlass nach dem Erbrecht eines Staates erbt und das Nachlassgericht diese Person auch zum Testamentsvollstrecker für den Nachlass des Verstorbenen ernennt. Viele Menschen entscheiden sich dafür, selbst oder mit Hilfe eines Online-Rechtsdienstleisters ein Testament zu erstellen, um die Entscheidung über Erben und Testamentsvollstrecker nicht dem Gericht zu überlassen.